Wehrpflicht & Wehrpflichtgesetz

Die Wehrpflicht war in den letzten Monaten ein heiß diskutiertes Thema und nun scheint es sicher zu sein, dass sie demnächst ausgesetzt wird. Das bedeutet: Die Bundeswehr wird dann nur noch auf Zeit- und Berufssoldaten sowie auf Freiwillige setzen. Würde dies das Ende der Wehrpflicht bedeuten? Nein! Sie wird nur ausgesetzt, kann aber möglicherweise durch ein einfaches Gesetz irgendwann wieder aufleben. Verankert ist und bleibt die Wehrpflicht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Hier heißt es in Paragraf 12a, Absatz 1:

„Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.“

Wer unterliegt der Wehrpflicht?

Die konkrete Ausgestaltung der Wehrpflicht wird jedoch durch ein anderes Gesetz als das Grundgesetz definiert: durch das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Das Wehrpflichtgesetz trat erstmals am 21. Juli 1956 in Kraft. Es definiert unter anderem den Kreis derjenigen, die von der Wehrpflicht betroffen sind. In Paragraf 1 des Gesetzes heißt es:

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

  1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
  2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
    1. ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
    2. einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

Das Wehrpflichtgesetz definiert allerdings eine Reihe von Ausnahmen, in denen Menschen durch die Wehrpflicht nicht zum Dienst für den Staat (als Soldat oder im zivilen Bereich) herangezogen werden können. Vom Wehrdienst befreit sind etwa Geistliche und schwerbehinderte Menschen. Auf Antrag vom Wehrdienst entbunden werden daneben beispielsweise Menschen,

  • „deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist“,
  • bei denen bereits zwei Geschwister beispielsweise Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet haben,
  • die „die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben“

Insbesondere letztgenannter Punkt zeigt, dass die „Befreiung vom Wehrdienst“ einen Menschen nicht grundsätzlich von der Wehrpflicht entbindet. Für den Vater, der gerade sein Kind betreut, ist es durchaus möglich, dass er später (wenn das Kind größer ist) noch eingezogen wird. Jüngste Entwicklungen bei der Bundeswehr machen das allerdings eher unwahrscheinlich.

Wehrpflicht ist nicht die Pflicht, Soldat zu werden

Wehrpflicht bedeutet nicht, dass man einen Dienst als Soldat ableisten muss. Auch das Recht, den Dienst an der Waffe zu verweigern, ist im Grundgesetz verankert. Hier heißt es in Paragraf 12a, Absatz 2:

Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.

Wehrpflicht bedeutet daher erst einmal nur die Pflicht gegenüber dem Staat, irgendeine Art von akzeptiertem Dienst zu leisten. Neben dem Wehrdienst kann das beispielsweise der Zivildienst sein. Wird die Wehrpflicht ausgesetzt, dürfte die Dienstpflicht zumindest vorerst entfallen.