Kriegsdienstverweigerung

Manche sprechen von Kriegsdienstverweigerung (KDV), andere von Wehrdienstverweigerung. Gemeint ist aber immer dasselbe: Die Verweigerung eines Menschen, einen Dienst als Soldat eines Landes abzuleisten. Hier werden urteilsfrei beide Begriffe verwendet. Solch eine Verweigerung ist nicht immer eine ganz ungefährliche Sache. So verabschiedeten etwa die Nationalsozialisten während des Zweiten Weltkriegs die so genannte KSSVO, die Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Sie bedrohte all diejenigen, die den Kriegsdienst verweigerten, mit dem Tod. Über tausend Menschen, die den Kriegsdienst in dieser Zeit verweigert hatten, wurden damals tatsächlich getötet. Mit drastischen und unmenschlichen Strafen mussten Menschen aufgrund von Kriegsdienstverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland Gott sei Dank niemals rechnen.

Wehrdienst verweigern in der Bundesrepublik

Nach Gründung der Bundeswehr im Jahr 1955 verabschiedete das Parlament am 21. Juli 1956 das Wehrpflichtgesetz, in dem auch das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst aus Gewissensgründen verankert wurde. Verweigerung war also möglich, allerdings nicht ganz einfach: Wer den Wehrdienst verweigerte, musste seine Gründe dafür mit einer kleinen Unterbrechung bis 1983 sowohl schriftlich als auch mündlich vor einem Ausschuss begründen.

Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst existiert seit 1960. Es schreibt bei Wehrdienstverweigerung andere Dienste fürs Allgemeinwohl vor. Zivildienstleistende gab es erstmals 1961, ihr Dienst dauerte damals zwölf Monate. 1983 wurde der Weg zur Wehrdienstverweigerung offiziell vereinfacht; auf die mündliche Prüfung der Verweigerer wurde fortan verzichtet. Allerdings wurde der Dienst im Rahmen einer Wehrdienstverweigerung durch Paragraf 24 des Zivildienstgesetzes ab 1984 auf zwanzig Monate verlängert. Der Zivildienst dauerte damit ein Drittel länger als der Wehrdienst. Das zeigte, dass der Wehrdienst noch immer die Regel und der Zivildienst die Ausnahme darstellen sollte.

Dauer des Zivildienstes

Die folgenden Jahre bis zum heutigen Tag sind von einer kontinuierlichen Reduzierung der zivilen Dienstzeit bei Verweigerung der Wehrpflicht geprägt. Mit dem Zweiten Zivildienständerungsgesetz im Jahr 2004 folgt schließlich eine Verkürzung des Dienstes auf neun Monate. Zivil- und Wehrdienst wurden damit gleichlang.

Ende Juli 2010 wurde abermals ein Wehrrechtsänderungsgesetz beschlossen, das ab dem ersten Dezember 2010 gelten soll. Der Ersatzdienst wird rückwirkend zum Juli 2010 nur noch sechs Monate betragen.

KDV und Alternativen zum Zivildienst

Alternativ zum Zivildienst können sich Verweigerer heute auch für einen zivilen Dienst im Ausland entscheiden. Weiterhin sind als Wehrersatzdienst möglich:

  • ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ),
  • ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ),
  • ein Ersatzdienst beispielsweise beim Technischen Hilfswerk,
  • ein Einsatz als Entwicklungshelfer.

Wer in seiner beruflichen Stellung aus Sicht des öffentlichen Interesses unabkömmlich ist, muss bereits jetzt weder Zivil- noch einen anderen Ersatzdienst leisten. Ähnliches gilt beispielsweise bei Polizeivollzugsbeamten und unter Umständen bei Personen, die bereits in Bereichen wie Kranken- und/oder Altenversorgung arbeiten.

Es ist durchaus denkbar, dass die Verkürzung des Zivildienstes im Jahr 2010 nicht die letzte war. Die Wehrpflicht wird voraussichtlich ab dem ersten Juli 2011 ausgesetzt. Eine KDV wird damit unnötig und der Zivildienst im klassischen Sinn (als Ersatzdienst) hört auf zu existieren. Weitere Informationen zum Zivildienst und zu anderen Ersatzdiensten bieten beispielsweise: